Muss man auf China Handys Zoll bezahlen ? - Einfuhr von Handy aus China
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am 18.05.2010 um 20:50 (1248 Hits)
Viele Leute sind verunsichert beim Thema, ob man als Privatperson oder Geschäftsmann Zoll auf die Einfuhr von chinesischen Handys bezahlen muss oder nicht.
Ich habe mich mal direkt beim Zoll schlau gemacht und per Email angefragt.
Dies war meine Fragestellung:
Guten Tag,
ich bin im Begriff, mir ein Handy aus China über das Internet zu
bestellen und habe versucht, mich in Foren etc. über die
Einfuhrbestimmungen zu informieren.
Dies ist mir nur teilweise gelungen!
Demnach, was ich in Ihrem Internetangebot auf den FAQ-Seiten von http://www.zoll.de gelesen habe, ist die Einfuhr von Handys zollfrei!
Nun hat mich allerdings jemand in einem Forum insofern verunsichert,
dass dies nur für "„reine Handys"“ gelte!
Es gibt eigentlich keine reinen Handys mehr.
Die von einem chinesischen Händler angebotenen Handys haben folgende
Features:
Analog – TV Empfang
FM Radio Empfang
Digitalkamera
Videokamera
MP3 – Wiedergabe
MP4 - Wiedergabe
MicroSD Speicherkarte
Bluetooth Kommunikation
Und noch das eine oder andere.
Jetzt benötige ich eine zuverlässige Auskunft, was denn nun wirklich
auf mich, als „privater Importeur“ eines einzelnen Gerätes, zukommen kann.
Hier ist die Antwort der Zollauskunft:
Sehr geehrter Herr *****,
Werden Waren von einem Absender aus einem Drittland entgeltlich an einem Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft versandt, können die Waren bis zu einem Warenwert von 150 Euro zollfrei belassen werden. Bei der Beurteilung dieser Freigrenze ist lediglich der Warenwert einschließlich ausländischer Umsatzsteuer maßgebend. Versandkosten etc. werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Freigrenze von 150 Euro bezieht sich jedoch ausschließlich auf Zölle.
Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt lediglich eine Freigrenze von 22 Euro.
(Von dieser Befreiung sind im Übrigen Sendungen, die alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Toilettewasser, Tabak und Tabakwaren enthalten, generell ausgeschlossen.)
Wird folglich die Wertgrenze von 22 Euro überschritten, wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Wird zudem die Freigrenze von 150 Euro überschritten, ist zusätzlich Zoll zu zahlen. Die Einfuhrabgaben entstehen jeweils auf den Gesamtwert der Sendung und nicht nur von dem die Freigrenze übersteigenden Wertanteil.
Der Zollsatz der Ware ist abhängig von der genauen Art und Beschaffenheit der Ware. Die Einreihung in den Zolltarif und die Ermittlung des Zoll-, Einfuhrumsatzsteuer- und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Höhe des Verbrauchsteuersatzes können Sie selbstständig in der Auskunftsanwendung des Elektronischen Zolltarifs nachvollziehen bzw. durchführen. Die Auskunftsanwendung finden Sie auf unserer Internetseite http://www.zoll.de unter:
Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Zollanmeldung > ATLAS > EZT-online
Das "Stichwortverzeichnis" unter "zur Einfuhr" -> "Einreihung" bietet Ihnen auch eine entsprechende Hilfe beim Einreihen Ihrer Ware. Haben Sie die 11stellige Zolltarifnummer (sog. Codenummer) gefunden, können Sie unter "Übersicht (Maßnahmen)" für die jeweilige Ware die Höhe des Drittlandszolls, der Einfuhrumsatzsteuer und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Höhe der Verbrauchsteuer ermitteln.
Unter folgenden Links finden Sie allerdings auch Beispiele für Zollsätze von oft eingeführten Waren:
http://www.zoll.de/c0_reise_und_post...tze/index.html
http://www.zoll.de/faq/reiseverkehr/...eise_nicht_eg2
Das iPhone wird aufgrund der technischen Ausstattung der Codenummer: 8526 9120 90 0 zugeordnet.
Zollsatz: 3,7%
Einfuhrumsatzsteuer: 19%
Alle anderen Handys ohne Navigationsgerät werden der Codenummer: 8517 1200 90 0 zugeordnet.
Zollsatz: 0%
Einfuhrumsatzsteuer: 19%
Die Einfuhrabgaben werden sodann wie folgt berechnet:
A) Abgabenbetrag Zoll
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro (1)
+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft
(insbesondere ausländische Frachtkosten bzw. Porto (2) , Versicherung usw.) = Zollwert
* Zollsatz = zu zahlender Zoll
B) Abgabenbetrag Verbrauchsteuer
Warenmenge x Verbrauchsteuersatz = zu zahlende Verbrauchsteuer
C) Abgabenbetrag Einfuhrumsatzsteuer
Zollwert
+ Abgabenbetrag Zoll aus A)
+ zu zahlende Verbrauchsteuer
= Einfuhrumsatzsteuerwert
* Einfuhrumsatzsteuersatz = zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer
D) Gesamtabgaben
Betrag aus A) + Betrag aus B) + Betrag aus C) = Gesamtabgaben
(1) Anmerkung: aktuelle Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln: http://www.zoll.de/ dann in der rechten Spalte die Rubrik Umrechnungskurse wählen.
(2) Ist die Ware für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt, werden die Portokosten nur hinzugerechnet, wenn diese in der Zollanmeldung angemeldet sind. Als Zollanmeldung gilt u.a. die vom Versender ausgefüllte Zollinhaltserklärung, die der Sendung beizufügen ist. Diese Regelung gilt nur für Waren, die im Postverkehr (also durch die Deutsche Post AG, aber nicht durch den Kurierdienst DHL) befördert werden. Bei Kurier- und Expressdiensten werden die Beförderungskosten, also die ausländischen Frachtkosten, immer zum Zollwert hinzugerechnet.
Das Abfertigungsverfahren stellt sich wie folgt dar:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung vom Absender abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren in dem Paket enthalten sind. Die entsprechende Rechnung ist vom Absender dem Paket/Päckchen beizulegen bzw. außen an der Sendung anzubringen.
Die Postsendungen werden nach Ankunft in Deutschland in eine der bundesweit vier sog. Internationalen Auswechslungsstellen der Deutschen Post AG verbracht. Dort fertigt die zuständige Zollstelle die Sendung grundsätzlich zollrechtlich ab, sofern der Sendung alle erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen beigefügt sind und die Einfuhr der enthaltenen Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegt. Die Deutsche Post AG erledigt hierbei alle Zollförmlichkeiten in gesetzlicher Vertretung für den Empfänger. Nach Abschluss der zollrechtlichen Abfertigung liefert die Deutsche Post AG die Sendung dem Empfänger direkt aus. Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben, für die die Deutsche Post AG Vorkasse geleistet hat, verlangt sie bei der Auslieferung der Sendung vom Empfänger zurück.
Kann die Sendung ausnahmsweise nicht abschließend an den Internationalen Auswechslungsstellen abgefertigt werden (z.B.
wegen fehlender Rechnung), wird die Sendung an das für den Wohnsitz des Empfängers zuständige Zollamt weitergeleitet.
Die Deutsche Post AG benachrichtigt den Empfänger mit der Benachrichtigung über den Eingang einer Sendung mit Drittlandsware ( vgl. auch http://www.zoll.de/z1_bilder/a1_reis...richtigung.jpg) von der Weiterleitung an das Zollamt (mit der Angaben der Anschrift und der Öffnungszeiten des Zollamtes) und fordert ihn mit der Mitteilung über die Zollbehandlung einer Postsendung auf, die Zollanmeldung selbst bei der Zollstelle unter Vorlage der fehlenden Unterlagen (z.B. Rechnung) nachzureichen (vgl. auch http://www.zoll.de/z1_bilder/a1_reis...behandlung.jpg). Nach Erledigung der zollrechtlichen Förmlichkeiten und Entrichtung der Einfuhrabgaben in bar können Sie Ihre Waren direkt von der Zollstelle mitnehmen.
Sofern die Waren über einen Kurier- bzw. Expressdienste versandt werden, hat der Absender ebenfalls alle erforderlichen Angaben zur Sendung dem Kurier- bzw. Expressdienst bei der Abholung mitzuteilen. Die Sendung wird anschließend bei der Eingangszollstelle in Deutschland durch den Kurier- bzw. Expressdienste für Sie abgefertigt. Sollten sich bei der Abfertigung Unstimmigkeiten ergeben, erfolgt jedoch keine Weiterleitung an das für Sie zuständige Zollamt. Der Kurier- bzw. Expressdienst wird in diesen Fällen direkt mit Ihnen in Verbindung treten und weitere Angaben bzw. Nachweise zur Sendung verlangen. Auch die Kurier- und Expressdienste gehen für die entstandenen Einfuhrabgaben in Vorkasse und verlangen diese bei der Auslieferung von Ihnen zurück. In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf aufmerksam machen, dass Kurier- und Expressdienste in der Regel Gebühren für ihre Abfertigungsleistungen verlangen. Über die Höhe der Gebühren können Ihnen aber nur die entsprechenden Kurier- bzw. Expressdienste Auskunft geben.
Im Übrigen besteht für bestimmte Personen die Pflicht zur Angabe einer Zollnummer. Weitere Informationen zur Zollnummer sowie zum Antragsverfahren finden Sie unter:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steue...mer/index.html
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
So, ich hoffe, das das nun ein für alle mal geklärt ist :-)
China Handys findet ihr wie gehabt unter: www.chinahandyshop.de
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